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Privatzimmer Ferienwohnung Vorarlberg

RICHTLINIEN

Grundsätzliches
1. DIE MITGLIEDSCHAFT IM VERBAND DER PRIVATZIMMER- UND
FERIENWOHNUNGS-VERMIETER VORARLBERGS IST VORAUSSETZUNG FÜR DIE
KATEGORISIERUNG.
2. Die Vorarlberger Privatzimmer- und Ferienwohnungen werden in drei Kategorien
eingeteilt.
3. Die Zugehörigkeit des Hauses zu den Kategorien wird durch ein Emblem mit 4, 3,
2 Edelweiß symbolisiert und hat jeweils eine Gültigkeit von drei Jahren.
4. Die Einreihung in eine bestimmte Kategorie erfolgt unter Berücksichtigung des
Gesamteindruckes des Hauses, d.h. nach seiner Ausstattung, seinen
Dienstleistungen, seinen Freizeit- bzw. Zusatzeinrichtungen sowie seiner Führung
(siehe Allgemeine Merkmale). Pro Standort (Gebäudeeinheit) erfolgt nur eine
Kategorisierung. Die Entscheidung trifft die Kommission aufgrund des
Gesamteindruckes.
5. Die für den Bereich der Ausstattung und Dienstleistung angeführten Merkmale
sind Mindestmerkmale für die betreffende und jede höhere Kategorie. Diese
Merkmale müssen daher vom Betrieb der entsprechenden Kategorie vollständig
erfüllt werden.
6. Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Errichtung von
Privatzimmern und Ferienwohnungen sind einzuhalten.
7. Unter Altbauten sind vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb genommene
Objekte zu verstehen. Bereits in Planung oder im Bau befindliche Objekte sind
als Altbauten zu kategorisieren. Als Neubauten gelten auch alle An- und
Umbauten, die nach Inkrafttreten der Richtlinie errichtet werden sowie die
Generalsanierung eines Altbaus.
8. Die Kategorisierungsrichtlinien treten für ganz Vorarlberg mit 01.01.1998 in
Kraft.
9. Das dem Betrieb ausgehändigte Edelweißemblem verbleibt im Eigentum des
Landesverbandes der Privatzimmer- und Ferienwohnungsvermieter Vorarlbergs.
Ein nicht mehr aktuelles Edelweißemblem ist zu entfernen.
10. Die verliehenen Edelweiße können entzogen werden, wenn
a. die Mitgliedschaft beim Verband gekündigt wird
b. der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird
c. die Vermietung aufgegeben wird
d. mehrmals Klagen und Beschwerden von Gästen beim Verband einlangen
e. bei einer Überprüfung, die unangemeldet erfolgen kann, gravierende Mängel
festgestellt werden
11. Die Kommission kann die Kategorisierung eines Betriebes ablehnen.